Unter den geltenden Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen und Hygienevorkehrungen
aufgrund der Corona-Pandemie ist es möglich, kirchliche Räume Dritten zur Nutzung zu
überlassen. Rechtlich handelt es sich um Mietverträge bzw. unentgeltliche Überlassungen.
Dafür geben wir folgende Hinweise:
- Verantwortlich für die Einhaltung aller bestehenden Regeln auf Grund der jeweils
geltenden staatlichen Verordnungen, insbesondere zu Hygienemaßnahmen und
Abstand, ist der Mieter. Als Veranstalter hat der Mieter zu prüfen, welche
Veranstaltungen rechtlich durchgeführt werden können und welche Maßnahmen dazu
erforderlich sind. - Die kirchliche Körperschaft ist als Vermieterin lediglich verpflichtet, die Einhaltung der
Maßnahmen zu ermöglichen. Das beinhaltet insbesondere alle notwendigen
Informationen, etwa die über Raumgröße und mögliche Anzahl der Nutzer, und den
Zugang zu erforderlichen Räumen, vor allem zu fließendem Wasser. Eine
Kontrollpflicht über die Einhaltung der Maßnahmen besteht nicht. Eine Verpflichtung
zur Übernahme weiterer Pflichten durch den Vermieter sollte nicht eingegangen
werden. - Unabhängig davon wird empfohlen, bestehende Pläne zu Hygiene- und
Abstandsmaßnahmen zur Grundlage der Vermietung zu machen. Das kann durch
einen Zusatz zum Mietvertrag oder durch eine gesonderte Vereinbarung erfolgen. Im
Ergebnis sollte für die Nutzung durch Dritte nichts anderes gelten, als für eigene
Veranstaltungen. - Werden kirchliche Räume an Dritte überlassen, sind die bestehenden Pläne zu
Hygienemaßnahmen dahingehend zu überprüfen, ob durch die zusätzliche Nutzung
weitere Maßnahmen, beispielsweise eine zusätzliche Desinfektion, notwendig werden
und durch wen diese Maßnahmen erfolgen. Entstehen dadurch zusätzliche Kosten,
sollte das im Rahmen der Mietverträge berücksichtigt werden. - Da kirchliche Körperschaften in der Außenwahrnehmung unabhängig von der
Rechtslage für alle Veranstaltungen in ihren Räumen verantwortlich gemacht werden,
sollte derzeit eine besonders gründliche Prüfung erfolgen, welche Veranstaltungen in
welchem Umfang stattfinden und wie die vereinbarten Maßnahmen eingehalten
werden können.