17.05.2021: Aktuelle Auslegungshinweise zur Corona-Schutzverordnung
Im Anhang findet ihr die Ausführungen zur „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“.
Im Anhang findet ihr die Ausführungen zur „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“.
Im Anhang findet ihr die am 20.04. im Intranet veröffentlichte neue Arbeitsschutzverordnung, die besagt, dass Arbeitgeber mindestens einmal wöchentlich Test anbieten muss. In den Informationen wird erläutert, welche Regelungen für welche Beschäftigte gelten, welche Arten von Testungen möglich sind, welche Modalitäten es zu berücksichtigen gilt und wie das Testangebot kommuniziert werden sollte.
Als Unterstützung für die Kommunikation kann von Arbeitgebern das Formular im Anhang genutzt werden, das an die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten angepasst und jeden Mitarbeitenden ausgehändigt werden kann.
Im Anhang und unter diesem Link findet ihr die Ausführungen zur „Bundesnotbremse“ und der weiter geltenden Landesverordnung:
https://www.hessischer-jugendring.de/corona/allgemeine-hinweise-fuer-die-jugendarbeit-in-hessen
Die 4+1-Regelung gilt weiter, Bildungsmaßnahmen, ggfs. auch mit Übernachtungen, sind abhängig von der jeweiligen Inzidenz und der Einhaltung der benannten Bestimmungen.
Das Registrieren für die Impfung ist jetzt auch für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) möglich (https://impfterminservice.hessen.de/).
Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach §§ 11, 13 SGB VIII arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst.
Voraussetzung ist, dass es sich bei den genannten Einrichtungen um Einrichtung oder Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (in öffentlicher oder freier Trägerschaft) handelt und die Personen aktuell in unmittelbarem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Dies gilt auch für ehrenamtlich im Rahmen von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe Tätige (z.B. Jugendleiter*innen).
Die anspruchsberechtigten Personen haben gemäß den Auslegungshinweisen zur Impfverordnung vor der Schutzimpfung gegenüber dem Impfzentrum Folgendes vorzulegen:
Ein Arbeitgeberformular sowie weitere Informationen findet ihr unter diesem Link: https://corona-impfung.hessen.de/ oder im Anhang.
Unter folgendem Link findet ihr Hinweise zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Hessen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-in-hessen/das-gilt-ab-24-april-2021
Die aktuelle Entwicklung der Infektionszahlen hat dazu geführt, dass das Bundesinfektionsschutzgesetz verändert wurde. Durch die sogenannte Bundesnotbremse treten seit dem 24. April 2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) daher zusätzliche Regelungen und Verbote in Kraft. Einige davon betreffen auch die Jugendarbeit:
· Öffentlicher Raum: Der gemeinsame Aufenthalt mit Kindern oder Jugendlichen im öffentlichen Raum aus “betreuungsrelevanten Gründen” ist nicht mehr gestattet.
Eine Ausnahme besteht für 5er-Gruppen (inkl. Betreuung), wenn diese ein Angebot der Kinder- und Jugendarbeit sind.
· Bildungsangebote ab Inzidenz 100: Angebote sind nur noch im Wechselunterricht mit reduzierten und kleineren Gruppen zulässig.
· Bildungsangebote ab Inzidenz 165: Angebote sind nicht mehr als Präsenzveranstaltungen zulässig.
· 5er-Grupenangebote der Jugendarbeit: Diese Angebote sind mit den bekannten Auflagen weiterhin zulässig. Ihnen ist der gemeinsame Aufenthalt Indoor und Outdoor erlaubt – auch im öffentlichen Raum.
Ein aktuelles taz-Interview mit unseren Kolleg*innen im JUZ Kesselstadt / Hanau. Das JUZ gehört zur Evangelischen Jugend und macht deutlich: Kirche ist auch dort für Menschen da, wo man es nicht auf den ersten Blick vermutet…
https://taz.de/Sozialarbeiter-ueber-Hanau-und-Corona/!5751927/
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder,
anbei übermittele ich Ihnen die Lesefassung der ab 1.12.2020 gültigen Corona-Kontakt- und Beschränkungsverordnung sowie die dazugehörigen Auslegungshinweise (zu finden auch auf www.hessen.de).
Die Regelungen zu Gottesdiensten bleiben unverändert.
Eine Präzisierung erfolgte in der Frage des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung: §1a(1)12:„Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ebenso zu tragen während der Teilnahme an Zusammenkünften…als Besucherinnen und Besucher….“
Damit werden Pfarrerinnen und Pfarrer, Liturgen und andere am Gottesdienst Beteiligten von der Pflicht des Tragens schon im Verordnungstext, nicht mehr nur in den Auslegungshinweisen ausgenommen.
In den Auslegungshinweisen auf Seite 6ff finden sich die Regelungen für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, Bestattungen, Trauerfeierlichkeiten gemäß §1 Abs 2a.
Hinter dem Stichwort „Gottesdienste“ findet sich nun auch der Zusatz (auch im Freien)
Es gelten wie bisher:
Wie mir OKR Jörn Dulige nach einem Gespräch mit der Staatskanzlei versicherte, besteht Einvernehmen darüber, dass das Land Hessen und der Bund keine Definition von „Großveranstaltung“ vorgeben, sondern jeweils regional und lokal zu klären sei, was verantwortet werden könne. Dabei müsse nicht nur die Veranstaltung als solche, sondern auch der Zugang und Weggang so gestaltet sein, dass die Menschen nicht gefährdet werden.
In Hessen sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Festlegung von Obergrenzen für Gottesdienste geplant. Gottesdienste im Freien seien von den jeweiligen örtlichen Behörden zu genehmigen.
Dabei seien Gottesdienste in großen Stadien wie zum Beispiel der „Deutsche-Bank-Arena“ sicher nicht opportun, von den Kirchen auch gar nicht geplant.
Eine neue Corona-Verordnung mit Regelungen, die nach dem 20. Dezember 2020 gelten, sei nicht vor dem 15. Dezember zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass sich nach jetziger Lage des Infektionsgeschehens keine Änderungen in der Frage der Gottesdienste ergeben.
Die Kirchenmusikalischen Regelungen Vc, die ebenfalls ab dem 1.12.2020 gelten, füge ich ebenfalls bei.
Ich danke allen, die an der Erstellung der Mail beteiligt waren, besonders OKR Jörn Dulige.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft, Ausdauer und Geduld bei der Planung von Gottesdiensten in der Adventszeit sowie Gelassenheit und Freude beim Feiern.
Ich wünsche Ihnen eine gesegnete Adventszeit!
Ihr
Bernd Böttner
Hier die aktuellen Auslegungshinweise für die Kinder- und Jugendarbeit. Sie sind ganz frisch vom heutigen Tag. Nach einer ersten Bewertung von unserer Seite ist folgendes wichtig: Die Personenobergrenze ist auf 5 Personen reduziert worden. Allerdings sind nun nicht mehr nur klare Bildungangebote erlaubt, sondern auch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, die ein Beratungsziel im umfassenden Sinn verfolgen.
Diese Lockerung ist auch auf eine Initiative des Hessischen Jugendrings und unserer Landeskirche hin erfolgt.
Auf der Webseite des HJR gibt es eine gute Übersicht der aktuellen Regeln.
es gibt ein Update zur 6. Arbeitsrechts-Info in Bezug auf Quarantäne-Regelungen etc. Neue Passagen sind im Text blau markiert.